Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ergänzende Bedingungen zur AVBFernwärmeV

Bitte zuerst lesen

Für die Versorgung mit Fernwärme gilt zwingend die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). Sie ist Bestandteil jedes Wärmeliefervertrags und geht diesen Bedingungen vor. Die nachfolgenden Regelungen ergänzen die Verordnung dort, wo sie Spielraum lässt. Soweit eine Bestimmung dieser Bedingungen der AVBFernwärmeV widerspricht, gilt die Verordnung.

§ 1 Anbieter und Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung von Fernwärme zwischen der Bio-Energie Laub GmbH, Aucht 6–8, 74343 Sachsenheim (nachfolgend „Versorger“) und ihren Kunden. Versorgt wird das Fernwärmenetz in Sachsenheim-Ochsenbach sowie dessen Erweiterungen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Versorger stimmt ihnen in Textform zu.

§ 2 Vorvertrag und Vertragsschluss

Angaben auf dieser Website, in Prospekten und in Anzeigen sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar.

Vor dem Ausbau eines Versorgungsabschnitts schließt der Versorger mit den Interessenten einen Vorvertrag. Darin sagt der Kunde den Anschluss verbindlich zu; die maximale Wärmeleistung (Anschlusswert) wird festgehalten. Den Wärmebedarf weist der Kunde durch die Berechnung eines Energieberaters nach. Die Vorverträge eines Abschnitts sind die Grundlage für die Kalkulation der Leitungs- und Anschlusskosten.

Der Vorvertrag steht unter einer auflösenden Bedingung: Stellt der Versorger fest, dass die wirtschaftlichen oder technischen Voraussetzungen für den Ausbau oder den Anschluss nicht gegeben sind, informiert er den Kunden unverzüglich; weitere Verpflichtungen entstehen daraus nicht. Andernfalls schließen beide Seiten einen Hausanschluss- und Wärmeliefervertrag, sobald über den Netzausbau im Straßenzug entschieden ist.

Mit dem Bau beginnt der Versorger erst, wenn alle Kosten feststehen, die Fördermittel zugesagt sind und ausreichend Anschlüsse vorliegen.

§ 3 Hausanschluss und Übergabestation

Der Hausanschluss verbindet das Verteilnetz des Versorgers mit der Anlage des Kunden. Er umfasst die Anschlussleitung ab der Grundstücksgrenze bis in das Gebäude sowie die Übergabestation.

Eigentum. Abweichend von § 10 AVBFernwärmeV gilt: Die Übergabestation und alle Leitungen auf dem Grundstück des Kunden werden vom Kunden bezahlt und gehen mit ihrer Fertigstellung in sein Eigentum über. Das Verteilnetz bis zur Grundstücksgrenze bleibt Eigentum des Versorgers. Ebenso bleibt der Wärmemengenzähler Eigentum des Versorgers (§ 6).

Der Versorger plant und errichtet den Hausanschluss oder lässt ihn durch ein von ihm beauftragtes Fachunternehmen errichten. Instandhaltung und Wartung der Übergabestation und der Leitungen auf dem Grundstück obliegen dem Kunden als Eigentümer. Arbeiten, die sich auf das Verteilnetz auswirken können — insbesondere am primärseitigen Anschluss der Übergabestation —, sind vorher mit dem Versorger abzustimmen.

Der Kunde stellt einen geeigneten, frostfreien und trockenen Platz für die Übergabestation sowie die erforderlichen Anschlüsse für Wasser und Strom bereit und hält die Anlage zugänglich.

Anschlusskosten. Die Anschlusskosten werden für den jeweiligen Ausbauabschnitt ermittelt und dem Kunden als Angebot mitgeteilt. Sie umfassen die Übergabestation (Primärseite) einschließlich Installation sowie die Kosten für Tiefbau, Trassenleitungen und Hausanschluss; Kosten für Ingenieur- und Vermessungsbüro sowie anfallende Gebühren sind darin berücksichtigt. Eine längere Hausanschlussleitung (im Außenbereich mehr als 10 m, im Innenbereich mehr als 5 m) wird individuell berechnet. Die Anbindung an die Hausanlage (Sekundärseite) beauftragt der Kunde bei einem Heizungsbauer seiner Wahl. Ob darüber hinaus ein Baukostenzuschuss nach § 9 AVBFernwärmeV anfällt, steht ebenfalls im Angebot.

Blindanschluss. Auf Wunsch verlegt der Versorger im Zuge der Erschließung nur die Hausanschlussleitung einschließlich Wanddurchführung. Der Grundpreis fällt in diesem Fall erst ab dem Einbau der Übergabestation an.

§ 4 Grundstücksbenutzung

Der Kunde gestattet dem Versorger, sein Grundstück und Gebäude für Leitungen und Zubehör zu nutzen, soweit dies für die Versorgung des Grundstücks oder benachbarter Grundstücke erforderlich ist. Diese Pflicht besteht nur, soweit die Benutzung dem Kunden zumutbar ist.

Werden Leitungen auch zur Versorgung Dritter geführt, kann der Versorger die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit verlangen. Die Kosten der Eintragung trägt der Versorger.

Der Kunde teilt eine beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks rechtzeitig mit. Nach Vertragsende sind Leitungen des Versorgers für angemessene Zeit weiter zu dulden, sofern sie der Versorgung anderer Grundstücke dienen.

§ 5 Umfang der Versorgung, Unterbrechung

Der Versorger stellt Wärme im vereinbarten Umfang jederzeit bereit. Die Vorlauftemperatur richtet sich nach der Außentemperatur.

Die Vorlauftemperatur beträgt mindestens 70 °C und steigt witterungsgeführt auf höchstens 86 °C. Die vereinbarte Anschlussleistung wird im Vertrag festgelegt. Die Anforderungen an Hausanschluss und Kundenanlage, insbesondere an die Rücklauftemperatur, regeln die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Versorgers; sie sind Bestandteil des Vertrags. Änderungen der Versorgungsbedingungen richten sich nach § 4 AVBFernwärmeV.

Die Weiterleitung von Wärme an Dritte (§ 22 AVBFernwärmeV) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Versorgers zulässig.

Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist oder auf höhere Gewalt, behördliche Verfügungen oder Störungen zurückgeht, die der Versorger nicht zu vertreten hat. Vorhersehbare Unterbrechungen werden rechtzeitig angekündigt, außer bei Gefahr im Verzug. Der Versorger behebt Störungen unverzüglich.

§ 6 Messung und Abrechnung

Die gelieferte Wärme wird mit geeichten Wärmezählern gemessen. Die Messeinrichtungen stellt der Versorger; er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie ihren Anbringungsort.

Der Kunde kann jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Die Kosten trägt der Versorger, wenn die Verkehrsfehlergrenze überschritten wird, sonst der Kunde. Ergibt eine Prüfung einen Fehler, wird der Mehr- oder Minderbetrag erstattet oder nachgezahlt; die Berichtigung reicht höchstens bis zum Beginn des Ablesezeitraums zurück, in dem der Fehler festgestellt wurde.

Abgerechnet wird jährlich. Auf die Jahresabrechnung erhebt der Versorger monatliche Abschläge, die sich am Verbrauch des Vorjahres orientieren. Bei erheblicher Abweichung kann der Abschlag angepasst werden. Guthaben werden mit der Jahresabrechnung erstattet.

§ 7 Preise und Preisänderungen

Der Wärmepreis besteht aus einem Grundpreis je installiertem Kilowatt Anschlussleistung und Jahr und einem Arbeitspreis je gelieferter Megawattstunde. Die jeweils geltenden Preise ergeben sich aus dem Preisblatt zum Vertrag. Der Grundpreis ist unabhängig vom Wärmebezug zu zahlen, auch während einer Einstellung der Versorgung wegen Nichtzahlung (§ 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV). Zu allen Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.

Beide Preise werden jährlich zum 1. Januar nach den im Preisblatt offengelegten Formeln angepasst. Der Grundpreis folgt zur Hälfte dem Investitionsgüterindex des Statistischen Bundesamts. Der Arbeitspreis bildet die Allgemeinkosten des Betriebs (18 %), den Preis für Holzhackschnitzel nach dem Index von C.A.R.M.E.N. e. V. (42 %), den Fernwärmeindex (20 %) und die Lohnentwicklung (20 %) ab. So berücksichtigt die Preisänderung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sowohl die Kosten der Wärmeerzeugung (Kostenelement) als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement).

Ändern sich nach Vertragsschluss die CO₂-Kosten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz oder kommen neue Steuern oder Abgaben hinzu, werden die daraus entstehenden Mehr- oder Minderkosten an den Kunden weitergegeben.

Preisänderungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Der Versorger veröffentlicht die jeweils geltenden Preise und die Preisänderungsklausel und teilt Änderungen den Kunden in Textform mit.

§ 8 Laufzeit und Kündigung

Der Wärmeliefervertrag hat ab Beginn der Versorgung eine Laufzeit von zunächst fünf Jahren.

Er verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform; eine E-Mail genügt nicht.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei einem Wechsel des Eigentümers tritt der Erwerber in den Vertrag ein, sofern nichts anderes vereinbart wird.

§ 9 Einstellung der Versorgung

Der Versorger kann die Versorgung einstellen, wenn der Kunde einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt oder erheblich gegen den Vertrag verstößt und die Einstellung erforderlich ist, um die Nutzung von Wärme unter Umgehung der Messeinrichtung zu verhindern.

Bei Zahlungsverzug wird die Einstellung vier Wochen vorher angedroht und der Beginn drei Werktage vorher angekündigt. Von der Einstellung wird abgesehen, wenn die Folgen außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht auf Erfüllung besteht. Der Versorger nimmt die Versorgung unverzüglich wieder auf, sobald die Gründe entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme ersetzt hat.

§ 10 Zutrittsrecht

Der Kunde gestattet den Beauftragten des Versorgers nach vorheriger Ankündigung den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen, soweit dies zur Ablesung, zur Prüfung der Messeinrichtungen sowie zur Unterhaltung und Beseitigung der Anlagen des Versorgers erforderlich ist. Die Ankündigung erfolgt mindestens eine Woche vorher; bei Gefahr im Verzug entfällt sie.

§ 11 Haftung

Der Versorger haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ebenso unbeschränkt haftet er nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Versorger nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung bei Versorgungsstörungen richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.

§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurde.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Bio-Energie Laub GmbH, Aucht 6–8, 74343 Sachsenheim
Telefon 07046 882490 · Fax 07046 882492
E-Mail juergen-laub@t-online.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (zum Beispiel ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Leistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.

Kein Baubeginn vor Fristablauf. Mit dem Bau des Hausanschlusses wird erst nach Ablauf der Widerrufsfrist begonnen, sofern der Kunde nicht ausdrücklich einen früheren Beginn verlangt. So entsteht im Widerrufsfall kein Wertersatz.

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

An Bio-Energie Laub GmbH, Aucht 6–8, 74343 Sachsenheim, E-Mail juergen-laub@t-online.de:

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

— Bestellt am (*)/erhalten am (*)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

§ 13 Datenschutz

Der Versorger verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Einzelheiten zu Zwecken, Speicherdauer, Empfängern und den Rechten der betroffenen Personen stehen in der Datenschutzerklärung.

§ 14 Verbraucherstreitbeilegung

Der Versorger ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).

§ 15 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Versorgers.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Änderungen dieser Bedingungen werden nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV durch öffentliche Bekanntgabe in der ortsüblichen Presse wirksam. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: September 2026